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Einwanderung - Immigration
Der Antrag auf Einwanderung (Aufenthaltsgenehmigung / Permit)
muß im Heimatland des Antragstellers gestellt werden.
Für Deutschland ist die Südafrikanische Botschaft
in Berlin oder das Konsulat in München zuständig.
Es gibt verschiedene Kategorien unter denen ein Einwanderungsantrag
gestellt werden kann. Der Betrag, der z.B. für eine Immobilie
nach Südafrika transferiert wird, wird auf die geforderte
Investitionssumme für eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung,
derzeit ca R 2,5 Mio, angerechnet.
Verschiedene Einwanderungsbedingungen gelten:
für Angestellte mit Arbeitsaufenthalt
Für Filmschaffende mit Filmvisum
Für Praktikanten und Sudenten
Für Selbständige
sowie für finanziell Unabhängige oder für Rentner
Wir empfehlen die komplette Bearbeitung
eines Einwanderungsantrages durch unsere auf Immigration spezialisierten
Partner. Sie sind in der Lage, jede Art Einwanderungsantrag
in einem bestimmten Zeitraum umzusetzen.
Steuern
Südafrika hat mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen.
Zinserträge und Mieteinnahmen unterliegen der Besteuerung
in Südafrika (at source).
Einige Steuersätze
| Einkommen
in SA |
Einkommensteuersatz |
| 0 - 40.000 Rand |
18 % ab je steuerpflichtigem
Einkommen |
| 40.001 - 80.000
Rand |
7.200 Rand +
25 % a.d. Teil der 40.000 Rand übersteigt |
| 80.001 - 110.000
Rand |
17.200 Rand +
30 % a.d. Teil der 80.000 Rand übersteigt |
| 110.001 - 170.000
Rand |
26.200 Rand a.d.
Teil der 110.000 Rand übersteigt |
Der Höchststeuersatz beträgt 40 % und gilt
ab einem zu versteuernden Einkommen von
R 240.000.-- und höher.
Steuerfreies Einkommen:
Unter 65 Jahre 27.000 Rand
Über 65 Jahre 42.640 Rand
Im konkreten Fall empfiehlt die Africa Lounge, unseren Steuerberater
zu kontaktieren, da die Steuergesetzgebung sehr komplex ist
und jährlich Anpassungen vorgenommen werden.
Erbschaftssteuer:
Die Erbschafts- wie auch die Schenkungssteuer - beträgt
25 % bei einem Freibetrag von
1,0 Mio Rand.
Kapitalertragssteuer:
Per 1. Oktober 2001 wurde eine Kapitalertragssteuer eingeführt
(capital gains tax "CGT").
Massgeblich für eine Besteuerung ist der Wert einer Immobilie
(per 1.10.2001) oder - bei späterem Kauf - der Neuwert.
Die CGT wird nur im Falle der Veräusserung mit
Gewinn fällig. Freibeträge und Steuersätze
hängen von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Rechtsform
des Eigentümers, Immobilie als Haupt- bzw. Nebenwohnsitz
u.v.m.) Wir empfehlen daher, bei uns im entsprechenden Fall
Rat einzuholen.
Für die Richtigkeit
dieser Informationen kann durch laufende Änderungen seitens
der Regierung keine Haftung übernommen werden. Änderungen
vorbehalten. Stand: 20.06.2003.
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